Zum Attentat von Hanau

Eine bedeutsame zivilisatorische Errungenschaft ist in Gefahr, großen Schaden zu nehmen: Der Paragrah 20 StGB. Dieser Paragraph definiert die Schuldunfähigkeit.
„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Herr Huber, haben Sie Beweise, dass es sich um einen rassistischen Hintergrund bei diesem Täter handelt? Haben Sie Kenntnis über seine umfassende biografische Entwicklung, seine medizinischen Unterlagen? Um die Tat richtig einzuschätzen, benötigt man aber solche Unterlagen. Sie finden nicht, dass sich aus dem vom Täter verfassten Manifest vielmehr vorrangig Zeichen für eine schwere krankhafte seelische Störung ergeben. Sie schreiben, dass Hass die Ursache ist. Ich meine, aus einem Schriftstück, welches fast durchgehend wahnhaft geprägt ist, sind keine Rückschlüsse auf politische Einstellungen und Motive, auf die eigentliche Persönlichkeit des Täters, die nicht krankheitsbelastet wäre, möglich.
Wie t-online.de am 21.02.2020 meldete, lag der Behörde des Generalbundesanwalts, Dr. Peter Frank, eine kürzere Version des Manifests des Täters vor der Tat von Hanau vor. Es muss die Frage erlaubt sein, warum die Behörde nichts unternahm? Angeblich war keine vermeintlich rassistische Motivation zu erkennen gewesen. Deshalb wäre es sehr hilfreich, genau zu wissen, welcher Teil des Manifests den Behörden vorlag. Zuletzt erlauben Sie mir bitte auch die Anmerkung, dass es Medien und Politik derzeit sehr schwer fällt, bei einer solchen Tat, wie der in Hanau, dem Schuldunfähigkeitsprinzip angemessen Rechnung zu tragen.