„Böller“ und Co.

Es ist schon interessant zu sehen, wie geradezu ein Konzert von Akteuren das vom gemeinen Volk veranstaltete Silvesterfeuerwerk verteufelt. Da werden Straftäter vorgeschickt, die Feuerwerkskörper als Waffen missbrauchen. Bastler, die den besonderen Wumms erzeugen wollten und sich beim unqualifizierten Gespiele verletzten, werden als Geißel des Gesundheitswe-sens, pardon der Gesundheitswirtschaft hingestellt und von wieder anderen Akteuren werden Haus- oder Wildtiere als Opfer des Schreckens hingestellt. Und allesamt wollen die verächtlich als „Böller“ bezeichneten Feuerwerkskörper für die Allgemeinheit verbieten. Allenfalls von Experten veranstaltete Feuerwerke, am besten gegen Eintrittsgeld und in irgendeiner menschen- und tierleeren Ödnis, sollen nach umfangreicher Prüfung genehmigt werden.
Der qualifizierte Umgang mit Feuerwerkskörpern scheint im bundesdeutschen Alltag ein Problem zu sein. Liegt es am fehlenden Wehrdienst oder am alltäglich propagierten Wettbewerb? Oder? Im Gegensatz zur DDR, in der m. W. nur in der Zeit von Silvesterabend bis Neujahrsmorgen die Benutzung der im Handel verkauften Feuerwerkskörper gestattet war und inkl. Belehrungen alljährlich in Anzeigen Kund getan wurde, kann gegenwärtig ganz ohne Belehrung mehrmals im Jahr (vermutlich nach Anmeldung) von Privatpersonen ein Feuerwerk veranstaltet werden. Was dabei schief geht, missbrauchen Dunkelmänner und Frauen immer wieder gern als Argument für ein Allgemeinverbot. Nicht zuletzt auch die „Deutsche Umwelthilfe“, eigentlich nur ein Verein, aber scheinbar auf dem Weg unser aller Umwelt als ihr Vereinseigentum zu beanspruchen. Vielleicht gelingt dies ja irgendwann, irgendwem. Noch ist es aber nicht so weit.
Wer ein Allgemeingut wie das alljährliche Feuerwerk, einst ein Privileg des Adels, wieder zum Privileg einer Kaste oder kleinen sozialen Gruppe machen will, handelt gegen diese Demokratie. Diese besteht nicht darin, von der Meinung bis zur Entscheidung alles Mögliche nur zu konsumieren und abzunicken. Übrigens sollte der § der StVO auch in diesem Fall gelten.