Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift
zum Zwecke der Verbreitung.
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsablauf abzurufen. Ist der Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen
und veröffentlicht wird.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag
genannten Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag
nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen den gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Vertrag zu
erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf
höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern,
bestimmte Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt
dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, daß die Anzeige oder
Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten
Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Vertrag ausdrücklich
bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden, soweit dies technisch
möglich ist, in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies
der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige"
deutlich kenntlich gemacht.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Anschlusses - Beilagenaufträge wegen des Inhalts,
der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze
oder behördliche Bestimmungen verstößt oder dereren Veröffentlichung
für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,
die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben
werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format
oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils einer Zeitung
oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen erhalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert
der Verlag unverzüglich Ersatz.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur mit dem Ausmaß, in
dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht
auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß
und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung
- ausgeschlossen. Schadensersatzsansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende
Entgelt. Dies gilt nicht für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber
hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen;
in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung
für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur
Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln - innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnungen und
Beleg geltend gemacht werden.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichem Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge.
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb
der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt
werden.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so
wird die nach Art der Anzeige übliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige
übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom
Empfang der Rechnung an laufenden Frist, zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen
Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach Preisliste gewährt.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet.
Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des
laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
Der Vertrag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.
Kann der Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige.
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen sowie für
vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu
tragen.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf
dem normalen Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.
Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet
zu sein.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutze des Auftraggebers
das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch
des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung
von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der
Verlag nicht verpflichtet.
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach
Ablauf des Auftrages.
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist,
soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages.
Für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist sowie für
den Fall, daß der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen läßt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
Die Werbungsvermittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich
in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden. Voraussetzung für eine Provisionszahlung an
Werbemittler ist, daß der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler
erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden
und die Abrechnung zum Grundpreis erfolgt.
Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen
übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.
Er haftet jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer
bereits gesetzten Anzeige werden Satzkosten berechnet.
Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte
die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er
von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt
und die rechtliche Zulässigkeit der für die Inseration zur Verfügung
gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag
von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung
des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen.
Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin
zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei
Ansprüche gegen den Verlag zu.
Die Kosten etwaiger Gegendarstellungen trägt der Auftraggeber.
Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar,
sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende
bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Werbungstreibende
nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
Bei Fließsatzanzeigen behält sich der Verlag die Anwendung
von allgemein verständlichen Abkürzungen vor.
Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten mangels anderer Vereinbarung
die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
Bei Nichterscheinen im Falle höherer Gewalt oder bei Störung
des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von
Aufträgen und auf Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch
kein Schadensersatz für Nichtveröffentlichung oder nicht rechtzeitig
veröffentlichte Anzeigen und nicht ausgeführte Beilagenaufträge
geleistet.
In Ergänzung der Ziffer 13 der Allgemeinen Geschäftsbediingungen
werden bei Zahlungsverzug oder Stundung Verzugszinsen erhoben, die 1 v.H.
über dem jeweils gültigen Diskontsatz liegen.
Bei Rechtsgeschäften, in denen der Vertragspartner nicht dem
Personenkreis gegen § 24 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen
zuzuordnen ist, gehen die §§ 2, 10, 11 und 12 des Gesetzes den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Die Rechnungsdaten werden elektronisch gespeichert.
Plazierungsvorschriften sind nur dann verbindlich, wenn ein Plazierungszuschlag
von 25% bezahlt wird.
Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen
oder Kollektiven Sonderpreise festzusetzen.
Für die Berechnung des Anzeigenraumes ist die Differenz zwischen
dem tiefsten und höchsten Punkt der Anzeige mal insgesamt beanspruchten
Spaltenzahl maßgeblich.
Bei Fließsatzanzeigen besteht kein Anspruch auf einen Anzeigenbeleg.
Wird eine Anzeige zum Kombinationspreis abgerechnet, hat der Auftraggeber
nur Anspruch auf einen Anzeigenbeleg einer Ausgabe.
Der Verlag garantiert, auf das Gesamtgebiet einer Ausgabe bezogen,
eine Haushaltsbelieferung von 95% der durch Boten zumutbar erreichten Haushalte.
Preisnachlässe oder Schadensersatzansprüche wegen geringfügiger
Verteilungsmängel oder größerer Verteilungsmängel
infolge höherer Gewalt ( Streiks, Hochwasser, Unfall usw.), sind ausgeschlossen.